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TarifverhandlungenAm Anfang einer jeden Tarifverhandlung steht die Kündigung des bislang bestehenden Tarifvertrages. Die allermeisten Kündigungen gehen von Arbeitnehmerseite aus. Mit dieser Kündigung übermitteln die Arbeitnehmervertreter dem Arbeitgeber(-verband) ihre Forderungen über die angestrebten neuen Inhalte des künftig geltenden Tarifvertrages. Bestimmte gesetzliche Kündigungsfristen gibt es nicht. Sie sind stattdessen Vereinbarungssache. Grundsätzlich ist es auch von vorne herein möglich, einen Tarifvertrag zeitlich zu befristen. Eine Aufhebung ist ebenfalls möglich, muss aber einvernehmlich geschehen, also mit Zustimmung beider Tarifvertragsparteien. Ist ein Tarifvertrag abgelaufen, so gelten dessen Rechtsnormen jedoch automatisch so lange weiter, bis sich durch neue Abmachungen ersetzt werden. Durch diese so genannte "Nachwirkung" soll erreicht werden, dass der bisherige Besitzstand weiter gesichert bleibt. Das Eintreten der Nachwirkung tritt unabhängig davon in Kraft, ob ein Tarifvertrag gekündigt, ausgelaufen oder aus dem Geltungsbereich herausgefallen sein mag. Die Verhandlungen über den neuen Tarifvertrag werden schließlich in der so genannten Tarifkommission geführt. Gelingt es den Tarifparteien nicht, sich zu einigen und zu einem Ergebnis zu kommen, ist es jeder Partei möglich, einen oder auch mehrere unabhängige Schlichter hinzuzuziehen. An deren Vorschläge ist jedoch keine der Tarifparteien gebunden. Auch besteht keinerlei Verpflichtung, zu diesem Zeitpunkt eine Lösung des Konflikts herbeiführen zu müssen. Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, können die Gewerkschaften bereits während der laufenden Verhandlungen zu kurzen Warnstreiks, also Arbeitsniederlegungen, aufrufen. Reguläre und zeitlich unbefristete Streiks sind erst nach Ablauf der Friedenspflicht möglich. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass wenigstens drei Viertel der Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung einem Streik zustimmen. In einer zweiten Urabstimmung haben die Gewerkschaftsmitglieder dann nochmals abzustimmen, ob die dann vorgelegten Lösungsvorschläge angenommen werden sollen oder nicht, und ob der Streik nun zu beenden ist und die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während eines Streiks haben die Arbeitnehmer übrigens grundsätzlich nicht. Lediglich Gewerkschaftsmitglieder erhalten während dieser Zeit eine Streikunterstützung durch die zuständige Gewerkschaft. Nach herrschender Rechtsauffassung kann die Reaktion der Arbeitgeber auf einen Streik eine Aussperrung sein, wobei die Verhältnismäßigkeit jedoch gewahrt bleiben muss. |
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