![]() |
|||||
|
|
Die VertragspartnerDie Vertragspartner eines Tarifvertrages können auf Arbeitgeberseite entweder der Arbeitgeber eines Betriebes sein, wenn es sich um einen Firmen- oder Haustarifvertrag handelt, oder aber ein Arbeitgeberverband, also eine Vereinigung von Arbeitgebern. Auf Seite der Arbeitnehmer ist dies ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern. In der Regel werden in Deutschland Tarifverträge zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen. Daher nennt man sie auch Verbandstarifverträge. Der Betriebsrat eines Unternehmens kann hingegen nicht Tarifpartei sein - auch wenn diesem viele Tarifverträge erhebliche Rechte zusprechen, zu denen etwa die Möglichkeit zu Betriebsvereinbarungen zählen kann. Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern steht es gleichermaßen zu, zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eine Vereinigung zu bilden (Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland). Problematisch wird es für einen Arbeitgeber immer dann, wenn er mit mehr als einem Vertragspartner zu verhandeln hat. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn mehrere Berufsgruppen innerhalb eines Unternehmens einen eigenständigen Tarifvertrag einfordern. Zum einen erschwert dies die Verhandlungen, zum anderen besteht hier die Gefahr des Weckens von Begehrlichkeiten, falls eine Berufsgruppe einen besseren Abschluss erzielen kann als die andere. |
||||