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Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrages

Eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Laufzeit des Tarifvertrages gibt es nicht. Auch wenn die Verhandlungen langwierig sein können, bis ein Tarifvertrag ausgehandelt wurde, so gelten die meisten Tarifverträge meistens nur für die Dauer von einem bis zwei Jahren. Auf diese Art soll sichergestellt werden, dass beispielsweise die Entwicklung von Löhnen und Gehältern stets der aktuellen ökonomischen Entwicklung angepasst werden kann. Von den in Deutschland rund 50.000 existierenden Tarifverträgen werden rund sechs- bis siebentausend jährlich neu verhandelt.

Entgelttarifverträge haben meist eine recht kurze Laufzeit. Oft laufen diese nur für die Zeit eines Jahres. Dies ergibt durchaus Sinn: So kann mit einer kurzen Laufzeit schneller auf eine sich verändernde wirtschaftliche Lage reagiert werden. Lediglich Mantel- oder auch Rahmentarifverträge, deren Gegenstände zumeist eher allgemeinerer Natur sind, werden nach längeren Abständen erneut verhandelt.

Entscheidet sich ein Arbeitgeber, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten, mit dem ein Verbandstarifvertrag geschlossen wurde, bedeutet dies nicht automatisch auch das Ende des Tarifvertrages. Sowohl der Arbeitgeber wie auch die Gewerkschaften bleiben stattdessen an diesen Tarifvertrag so lange gebunden, bis dieser durch Kündigung durch die Gewerkschaft oder den Arbeitnehmerverband endet. Der alte Vertrag wirkt dann so lange nach, bis eine neue Abmachung getroffen wurde. Arbeitsbedingungen, die zum Ende eines Tarifvertrages Gültigkeit hatten, werden in der Praxis im Arbeitsvertrag fortleben. Man spricht hier von Nachwirkung. Neue Abmachungen können dann entweder in Änderungen des Arbeitsvertrages bestehen oder in einem neuen Tarifvertrag. Aber: Von der Nachwirkung betroffen sind stets nur all die Arbeitnehmer, die zum Ende des jeweiligen Tarifvertrags bereits Beschäftigte sowie Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft waren.

Auch ein Besitzerwechsel des Arbeitgebers kann Probleme mit sich bringen: Ist der neue Arbeitgeber, also etwa im Falle einer Fusion, nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband, dann gelten - zumindest nach herrschender Rechtsmeinung - Tarifverträge nicht weiter. Jedoch dürfen für wenigstens ein Jahr die Inhalte des Arbeitsverhältnisses nicht verschlechtert werden. Auch eine etwaige einvernehmliche Änderung kann dies nicht erreichen. Auch nach einem Jahr entfallen die "alten" Bedingungen deswegen nicht automatisch. Um beispielsweise Verschlechterungen für den Arbeitnehmer wirksam werden zu lassen, ist dies dann nur einvernehmlich oder aber durch eine Änderungskündigung möglich.

Sollte mit dem alten Arbeitgeber ein Haustarif- oder Firmentarifvertrag bestanden haben, geht dieser im Falle einer Fusion nun auf den neuen Eigentümer über, der so ebenso wie der bisherige Eigentümer tarifgebunden ist.