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Gültigkeit und Geltungsbereich des TarifvertragesDer Tarifvertrag kann zunächst einmal nur auf die Betriebe angewandt werden, die auch in den fachlichen und regionalen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Beide Vertragsparteien müssen zudem Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sein. Der Tarifvertrag gilt dann "unmittelbar": Eine vertragliche Geltung muss dann nicht gesondert vereinbart werden. Der Anspruch auf den neu ausgehandelten Lohn besteht immer dann, wenn der neue Tarifvertrag in Kraft getreten ist. Dies muss nicht automatisch das Datum des Abschlusses sein. Ein Tarifvertrag kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Insbesondere wenn es um Lohn- und Gehaltsforderungen geht, kommt dies durchaus häufiger vor. Aber: Eine rückwirkende Verschlechterung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Nur in besonderen Fällen lässt die Rechtsprechung hier Ausnahmen zu. Um hierbei Ihre rechtlichen Interessen schützen zu können ist eine Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Oftmals wird eine so genannte Erklärungsfrist vereinbart. Diese soll es den Beteiligten ermöglichen, das potentielle Ergebnis ausreichend zu überdenken und zu diskutieren. Stimmen beide Gremien - die der Arbeitnehmer wie die der Arbeitgeber - zu, wird der Tarifvertrag bindend und tritt in Kraft. Die Normen, die ein Tarifvertrag setzt, gelten unmittelbar und zwingend und nur für die an den Tarif Gebundenen. Dies können beispielsweise die Mitglieder einer Gewerkschaft sein. Werden durch den Tarifvertrag Normen gesetzt, so gilt die Unabdingbarkeit auch für alle anderen Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind. Alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. der Arbeitgeber, wenn er selbst Partei des Tarifvertrages ist, sind an den Tarifvertrag gebunden. Streng genommen profitieren von einem neuen und zumeist besseren Abschluss beziehungsweise von einem Tarifvertrag damit zunächst einmal nur die Mitglieder der Tarifparteien. Auf der Arbeitnehmerseite sind dies die Mitglieder einer Gewerkschaft. In der Regel aber behandeln tarifgebundene Arbeitgeber jedoch alle Arbeitnehmer eines Betriebes gleich - unabhängig davon, ob diese nun tarifgebunden, also Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht. Für gewöhnlich geschieht dies durch die in vielen Arbeitsverträgen enthaltende Gleichstellungsabrede. Mit dieser Klausel, die in Individualarbeitsverträgen enthalten sein kann, verweist der Arbeitgeber auf die Regelungen des jeweiligen Tarifvertrages. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass alle Beschäftigte nach dem Tarifvertrag bezahlt und behandelt werden und dies unabhängig davon ist, ob sie nun Gewerkschaftsmitglied sind oder nicht. Zeitraubende und arbeitsintensive Einzelverhandlungen sollen damit vermieden werden. So sollen auch die Mitarbeiter von einem neuen Tarifabschluss profitieren können, ohne zwingend Mitglied einer Gewerkschaft sein zu müssen - ein Umstand, den Gewerkschaften oft kritisieren. Zum einen sehen sie dies als Versuch, einen hohen Anteil an Gewerkschaftsmitgliedern innerhalb eines Unternehmens zu verhindern. Schließlich profitieren ja alle Mitarbeiter von erreichten Veränderungen. Eine Mitgliedschaft, die nun auch mit monatlichen Beiträgen verbunden ist, mag dem einzelnen Mitarbeiter da unattraktiv erscheinen, profitiert er doch ohnehin durch die Gleichstellungsabrede. In den Augen manch eines Gewerkschaftlers stellt dieses Verhalten nichts anderes als "Trittbrettfahrerei" all der Arbeitnehmer dar, die sich nicht an eine Gewerkschaft binden wollen, aber letztlich dennoch von deren Arbeit profitieren. Und: Wird im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft, also einer der beiden Tarifparteien, lediglich Bezug genommen, so ist dies keineswegs gleichzusetzen mit der fixen Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrages. Während der Tarifvertrag während seiner festgesetzten Gültigkeitsdauer nicht zu verändern ist, kann eine etwaige Abänderung oder Einschränkung in einem einzelnen Arbeitsvertrag, der sich lediglich an dem Tarifvertrag orientiert, leichter verändert werden. Eine Tarifbindung erfolgt somit nicht. |
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