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Der Tarifvertrag: Gesetzliche Grundlagen

In der Bundesrepublik Deutschland bildet das Tarifvertragsgesetz (TV) aus dem Jahre 1949 die gesetzliche Grundlage. Hier werden unter anderem die Rechte und Pflichten der Tarifparteien geregelt.

Das Recht der Tarifparteien, ihre Verhandlungen frei von staatlichen Einflüssen führen und abschließen zu dürfen, wird als Tarifautonomie bezeichnet. Die Tarifautonomie ist nicht aus dem Tarifvertragsgesetz abzuleiten, sondern ist bereits im Grundgesetz verankert (sog. Koalitionsfreiheit, Art. 9 GG).