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Tarifverhandlungen: Die Friedenspflicht

In der so genannten "Friedenspflicht" darf kein Arbeitskampf gegen den Bestand eines geltenden Tarifvertrages stattfinden. Die Friedenspflicht verbietet den Tarifparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages einen Arbeitskampf mit dem Ziel durchzuführen, Änderungen in einem bestehenden Tarifvertrag herbeizuführen. Hintergrund ist der Gedanke, es Unternehmen zu ermöglichen, in dieser Zeit sicher auf einen kontinuierlichen Fortgang der Arbeiten bauen zu können, ohne damit rechnen zu müssen, dass jederzeit neue Forderungen nach einem neuen Tarifvertrag eingehen könnten. Erst mit dem Ablauf des Tarifvertrages endet auch die Friedenspflicht - es sei denn, es wurden bereits im Vorfeld abweichende Vereinbarungen getroffen. So kann die Friedenspflicht beispielsweise auch erst vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrages enden. Auch ein Scheitern von Tarifverhandlungen kann ein Ende der Friedenspflicht herbeiführen.