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Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages (AVE)

In Ausnahmefällen ist es möglich, dass ein Tarifvertrag allgemeine Verbindlichkeit erlangt. Dies bedarf aber eines Antrags einer Tarifpartei beim Bundesarbeitsminister. Dieser kann dann den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass zum einen ein öffentliches Interesse besteht. Und: Um die Zustimmung zur Allgemeinverbindlichkeit zu erhalten, müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber wenigstens die Hälfte aller unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.

Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird für alle Arbeitsverhältnisse und Betriebe, die in den räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, gültig und unabdingbar. Dies geschieht dann ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitgeber und -nehmer den Tarifvertragsparteien angehören.