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Einzelarbeitsverträge, Abweichungen

Einzelarbeitsverträge, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, als es der Tarifvertrag vorsehen würde, sind unwirksam. Ausnahme: Der Tarifvertrag gestattet ausdrücklich eine abweichende Abmachung in Form einer so genannten Öffnungsklausel. In allen anderen Fällen gelten die Unabdingbarkeit sowie das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet zum einen, dass von den Normen eines Tarifvertrages niemals zu den Ungunsten eines Mitarbeiters abgewichen werden darf (Unabdingbarkeit). Zum anderen resultiert aus dem Günstigkeitsprinzip, dass von den zwingenden Normen eines Tarifvertrages immer nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zu Gunsten des Arbeitnehmers geschieht.